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# § 4 SchiffSEV (Bayern) — Vergütung nach Zeitaufwand Fernbleiben von der Untersuchung

Schiffssachverständigenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Tätigkeiten, die nach Zeitaufwand vergütet werden, beträgt die Vergütung 45,00 € je angefangene Viertelstunde.

(2) Bei Untersuchungen und sonstigen Leistungen außerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Sammeltermine sind zusätzlich die Reisezeit nach Zeitaufwand sowie die Fahrtkosten nach den für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen zu vergüten.

(3) Konnte eine Untersuchung nicht stattfinden, weil das Fahrzeug ohne vorherige rechtzeitige Absage nicht vorgeführt worden war, wird neben der Vergütung nach Abs. 2 eine Entschädigung von bis zu 89,00 € erhoben.

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Zitiervorschlag: § 4 SchiffSEV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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