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# § 7 SchiedsG

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

- 1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,

- 2. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,

- 3. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,

- 4. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet der Direktor des Kreisgerichts.

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Zitiervorschlag: § 7 SchiedsG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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