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§ 6 SchiedsG

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsperson wird vom Direktor des Kreisgerichts in ihr Amt berufen und verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.