Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Stellvertreter.
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Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend. Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Stellvertreter.