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§ 5 SchiedKrPflV (Sachsen)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann das Staatsministerium für Soziales aus wichtigem Grund den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.

(2) Jede beteiligte Organisation kann jederzeit ihre Vertreter und Stellvertreter abberufen; für die Abberufung der Vertreter der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gilt Absatz 1 sinngemäß. Die Abberufung ist dem Vorsitzenden mitzuteilen. Sie wird mit dem Eingang der Mitteilung wirksam.