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§ 8 SchiedJugVO (Sachsen) — Amtsniederlegung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder sowie deren Stellvertreter können jederzeit ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Niederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich über die Niederlegung.