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§ 18 SchiedJugVO (Sachsen) — Rechtsaufsicht

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Staatsministerium für Soziales.