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§ 17 SchiedJugVO (Sachsen) — Geschäftsordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales bedarf.