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§ 1 SchiedJugVO (Sachsen) — Begriffsbestimmungen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beteiligte Organisationen sind die Vereinigungen der Träger der Einrichtungen, die Vereinigungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und das Landesjugendamt als Fachbehörde des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(2) Vereinigungen der Träger der Einrichtungen sind:

1. für die freigemeinnützigen Träger die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen vertretenen Spitzenverbände,

2. für die privat-gewerblichen Träger der Verband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen und Berlin im VPK e.V. und

3. für die kommunalen Träger der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag.

(3) Vereinigungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind der Sächsische Landkreistag und der Sächsische Städte- und Gemeindetag.