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§ 10 SchiLichtrMstrV — Übergangsvorschrift

Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung

Historische Fassung: Stand 13.03.2020 bis 02.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.