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# § 2 SchiLichtMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. einen Betrieb im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

  - a) der Kostenstrukturen,

  - b) der Wettbewerbssituation,

  - c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,

  - d) der Betriebsorganisation,

  - e) des Qualitätsmanagements,

  - f) des Arbeitsschutzrechtes,

  - g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

  - h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie

  - i) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

- 2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

- 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

- 4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

- 5. Leistungen im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk erbringen, insbesondere

  - a) aktiv leuchtende, passiv nachleuchtende, beleuchtete oder unbeleuchtete Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen für den Innen- und Außenbereich konzipieren, planen, gestalten und herstellen, hierzu zählen insbesondere

    - aa) Schilder-, Buchstaben- und Transparentanlagen,

    - bb) elektronische Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen,

    - cc) statische oder mobile Werbeträger,

    - dd) Beschriftungen und Beschichtungen, beispielsweise für Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge sowie Orientierungs- und Leitsysteme und

    - ee) Messe- und Ausstellungsstände,

  - b) Elektrik und Elektronik für Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich installieren und an vorgegebenen Einspeisepunkten anschließen,

  - c) Folienapplikation und Beschichtung mit unterschiedlichen Werkstoffen und auf unterschiedliche Werkstoffe aufbringen sowie zu diesem Zweck Untergründe prüfen,

  - d) Applikationsverfahren auswählen,

  - e) Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell oder maschinell, jeweils analog oder digital, fertigen,

  - f) Druck- und Beschichtungstechniken im Fertigungsprozess anwenden,

  - g) Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmitteln planen und anwenden,

  - h) für Folierung, Beschichtung und Bearbeitung relevante Bauteile ein- und ausbauen sowie

  - i) bestehende Kommunikations-, Informations- und Werbeanlagen im Hinblick auf Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit umarbeiten, modernisieren, sanieren, warten und instandsetzen,

- 6. technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

  - a) Genehmigungserfordernisse für Informations-, Kommunikations- und Werbeanlagen feststellen sowie behördliche Genehmigungsverfahren einleiten und begleiten,

  - b) sowohl ästhetische, werbewirksame Kriterien als auch stilkundliche Aspekte,

  - c) statische und physikalische Gesichtspunkte,

  - d) im Umgang mit Gefahrstoffen,

  - e) historische und zeitgemäße Formensprache sowie Schrifttypen und architektonische Vorgaben,

  - f) Farbenlehre, Farbordnungssysteme, Farbraster und Farbkontraste,

  - g) Denkmalschutz,

  - h) Nachhaltigkeit,

  - i) Anforderungen in Leistungsverzeichnissen,

  - j) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte, Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrechte,

  - k) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

  - l) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

  - m) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel und

  - n) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

- 7. Arbeitspläne, Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen manuell oder maschinell, jeweils analog oder digital, erstellen, korrigieren und bewerten,

- 8. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

- 9. Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

- 10. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

- 11. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen,

- 12. Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten sowie

- 13. Entsorgungskonzepte und Entsorgungsnachweise erstellen.

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Zitiervorschlag: § 2 SchiLichtMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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