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# § 9 SchfHwG — Öffentliche Ausschreibung

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

- 1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder

- 2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.

Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

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Zitiervorschlag: § 9 SchfHwG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchfHwG/9

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