§ 30 SchfHwG — Aufsicht

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

Stand: 05.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesamt für Soziale Sicherung. § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.