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# § 3 SchfAusbV 2012 — Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen,

- 2. Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen,

- 3. Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen,

- 4. Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen Unterlagen,

- 5. Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,

- 6. Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,

- 7. Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit,

- 8. Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen,

- 9. Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr,

- 10. Beraten von Kunden,

- 11. Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit und

- 12. Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen;

Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten,

- 6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

- 7. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

- 8. Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und

- 9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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Zitiervorschlag: § 3 SchfAusbV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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