nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 2 SchengenVisaCOVID-19-V — Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa

Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung

Historische Fassung: Stand 21.04.2020 bis 01.07.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem Zeitpunkt des Ablaufes ihres Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. Juni 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.