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# § 3 Schengen-COVID-19-V 2 — Befreiung zur Durchreise zum Zweck der Ausreise

2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 20.06.2020 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn ihnen in dem anderen Schengen-Staat der Aufenthalt erlaubt war und sie durch das Bundesgebiet in einen anderen Staat reisen, in den ihnen die Einreise erlaubt ist. Die Absicht der Ausreise aus dem Bundesgebiet soll durch geeignete Dokumente belegt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 Schengen-COVID-19-V 2

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Schengen-COVID-19-V%202/3?asof=2020-06-20

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