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# § 2 Schengen-COVID-19-V 2 — Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa

2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 20.06.2020 bis 01.10.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. September 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.

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Zitiervorschlag: § 2 Schengen-COVID-19-V 2

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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