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# § 49 SchaumwZwStV 2010 — Registrierter Versender

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer als registrierter Versender (§ 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Gesetzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befristet werden.

(3) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 49 SchaumwZwStV 2010

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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