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§ 47 SchaumwZwStV 2010 — Belegheft, Buchführung

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Stand: 07.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Steuerlagerinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat über die Zu- und Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung in andere und aus anderen Mitgliedstaaten befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Ein- und Ausgangsbücher als ausreichende Aufzeichnungen, es sei denn, das Hauptzollamt ordnet etwas anderes an.