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Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 13.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.
Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.