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§ 43 SchaumwZwStV 2010 — Zwischenerzeugnisse

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 13.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die §§ 1 bis 32 und 34 bis 42 sind auf Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes anzuwenden.