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# § 38c SchaumwZwStV 2010 — Lagerung, Bestandsaufnahme

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Verwender darf den Schaumwein nur an den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei verwendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in denen die vorgesehene Verwendung angegeben und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwidrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

(2) Der Verwender hat versteuerten und unversteuerten Schaumwein getrennt voneinander zu lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und daneben versteuerten Schaumwein verwenden will, hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung des versteuerten Schaumweins zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Verwender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen. § 11 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 38c SchaumwZwStV 2010

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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