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§ 34f SchaumwZwStV 2010 — Beförderung im Ausfallverfahren

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Stand: 13.02.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument somit nicht angewendet werden, gelten für das Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entsprechend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwenden.