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# § 33 SchaumwZwStV 2010 — Beförderungen zu privaten Zwecken

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).

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Zitiervorschlag: § 33 SchaumwZwStV 2010

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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