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§ 33 SchaumwZwStV 2010 — Beförderungen zu privaten Zwecken

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Historische Fassung: Stand 07.09.2021 bis 13.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Werden mehr als 60 Liter Schaumwein nach § 19 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass der Schaumwein zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert wird (§ 20 des Gesetzes).

(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 19 des Gesetzes.