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§ 32 SchaumwZwStV 2010 — Anmeldung des Schaumweins

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Schaumwein aus Drittländern und Drittgebieten ist in den Fällen des § 18 Absatz 3 des Gesetzes nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.