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§ 30 SchaumwZwStV 2010 — Steueranmeldung

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Steueranmeldung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.