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# § 3 SchaumwZwStV 2010 — Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.09.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Steuerlager (§ 4 des Gesetzes) umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Herstellung, zur Be- und Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Schaumwein befinden, ebenso die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung. Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.

(2) In einem Steuerlager darf Schaumwein unter Steueraussetzung

- 1. hergestellt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder

- 2. zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen, zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.

(3) Das Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- und Verarbeitung sowie der Verbleib des Schaumweins verfolgt werden kann.

(4) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass

- 1. bestimmte Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,

- 2. einzelne Räume und Flächen in demselben Hauptzollamtbezirk oder im Umkreis von bis zu 50 Kilometer als vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 SchaumwZwStV 2010

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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