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# § 37 SchaumwZwStG 2009 — Übergangsvorschriften

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie eröffnet worden.

(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.

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Zitiervorschlag: § 37 SchaumwZwStG 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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