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# § 35 SchaumwZwStG 2009 — Ordnungswidrigkeiten

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

- 1. entgegen § 10 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,

- 2. entgegen § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2, Schaumwein, ein Zwischenerzeugnis oder Wein nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder

- 3. entgegen

  - a) § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, oder

  - b) § 21 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2,

- eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

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Zitiervorschlag: § 35 SchaumwZwStG 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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