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# § 26 SchaumwZwStG 2009 — Steueraufsicht

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) Schaumwein kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass er

- 1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,

- 2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

- 3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.

Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 26 SchaumwZwStG 2009

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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