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§ 17 SchaumwZwStG 2009 — Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich der Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.