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# § 6 ScharkaV

Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht unverzüglich oder nicht vollständig erstattet,

- 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt,

- 2. entgegen § 2 Abs. 2 befallene oder befallsverdächtige Pflanzen nicht in der vorgeschriebenen oder zugelassenen Weise vernichtet,

- 2a. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

- 3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 befallene oder befallsverdächtige Pflanzen von ihrem Standort entfernt oder

- 4. entgegen § 5 Abs. 1 den Erreger der Scharkakrankheit züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet.

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Zitiervorschlag: § 6 ScharkaV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ScharkaV/6

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