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# § 4 ScharkaV

Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen sind verpflichtet, wenn und soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung anordnet,

- 1. in Pflanzenbeständen, in denen die Scharkakrankheit aufgetreten ist oder die befallsverdächtig oder befallsgefährdet sind, eine Bekämpfung der die Scharkakrankheit übertragenden Insekten ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein durchzuführen,

- 2. Unterlagenaustriebe von Pflanzen, die der Art nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, während einer bestimmten Zeit nach der Veredlung an den Pflanzen zu belassen.

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Zitiervorschlag: § 4 ScharkaV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ScharkaV/4

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