nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 ScharkaV

Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Grundstücken, die von der Scharkakrankheit befallen oder des Befalls mit der Scharkakrankheit verdächtig sind, und auf benachbarten Anbauflächen dürfen Pflanzen, die der Art nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, nicht angepflanzt oder aufgeschult werden, soweit die zuständige Behörde zur Bekämpfung der Scharkakrankheit das Anpflanzen oder Aufschulen für die Dauer von höchstens einem Jahr verbietet.

---

Zitiervorschlag: § 3 ScharkaV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ScharkaV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
