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§ 3 ScharkaV

Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Grundstücken, die von der Scharkakrankheit befallen oder des Befalls mit der Scharkakrankheit verdächtig sind, und auf benachbarten Anbauflächen dürfen Pflanzen, die der Art nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, nicht angepflanzt oder aufgeschult werden, soweit die zuständige Behörde zur Bekämpfung der Scharkakrankheit das Anpflanzen oder Aufschulen für die Dauer von höchstens einem Jahr verbietet.