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# § 1 ScharkaV

Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 19.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen einschließlich abgetrennter Früchte und Samen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Scharkakrankheit oder des Erregers dieser Krankheit unter Angabe der Pflanzenart sowie des Standorts und des Umfangs des Bestandes der Pflanzen unverzüglich zu melden. Für Pflanzen, die höchstens drei Jahre lang an ihrem Standort stehen, erstreckt sich die Meldepflicht auch auf ihre Herkunft.

(2) Wer Pflanzen, die der Art nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, gewerbsmäßig anzieht oder vertreibt, ist verpflichtet, diese Pflanzen unter Angabe der Art sowie des Standorts der zuständigen Behörde zu melden, wenn sie eine solche Meldung anordnet.

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Zitiervorschlag: § 1 ScharkaV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ScharkaV/1

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