nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 SchaEVZG

Schadenersatzvorauszahlungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfordert, daß

- 1. der Schadenersatzanspruch des geschädigten Bürgers durch ein rechtskräftiges Urteil oder eine verbindliche gerichtliche Einigung und der Anspruch auf Kostenerstattung durch einen rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluß (nachfolgend Vollstreckungstitel genannt) festgestellt wurden und

- 2. eine beantragte Vollstreckung gegen den Schädiger erfolglos geblieben oder erkennbar ist, daß durch eine Vollstreckung in absehbarer Zeit keine Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung zu erwarten oder eine Vollstreckung gegen den Schädiger in der Deutschen Demokratischen Republik nicht möglich ist.

---

Zitiervorschlag: § 7 SchaEVZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchaEVZG/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
