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# § 6 SchaEVZG

Schadenersatzvorauszahlungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist einem Bürger durch eine Straftat ein Schaden bei Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zugefügt worden, wird eine staatliche Vorauszahlung für den gesamten Schaden einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gewährt. Das gleiche gilt, wenn einem Bürger beim Handeln im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde.

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Zitiervorschlag: § 6 SchaEVZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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