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§ 4 SchaEVZG

Schadenersatzvorauszahlungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat die Straftat zum Tod eines Bürgers geführt, wird eine staatliche Vorauszahlung für die Kosten der Bestattung und für die Unterhaltsansprüche Dritter im Umfang des § 339 ZGB sowie für die Kosten der Rechtsverfolgung gewährt.