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# § 3 SchaEVZG

Schadenersatzvorauszahlungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist einem Bürger durch eine Straftat ein Gesundheitsschaden zugefügt worden, wird eine staatliche Vorauszahlung gewährt, wenn der Schaden zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner bisherigen Lebensverhältnisse geführt hat. Eine staatliche Vorauszahlung wird auch gewährt, wenn aufgrund der Umstände der Begehung der Straftat und ihrer Auswirkungen auf die Öffentlichkeit ein unverzüglicher Schadensausgleich geboten ist.

(2) Die staatliche Vorauszahlung umfaßt neben dem Ersatz für die Folgen des Gesundheitsschadens gemäß § 338 ZGB auch den Ersatz der durch die Straftat beschädigten oder verlorengegangenen Kleidung und anderer Sachen, die der geschädigte Bürger bei sich hatte, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung.

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Zitiervorschlag: § 3 SchaEVZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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