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# § 12 SchaEVZG — Entscheidung durch das Gericht

Schadenersatzvorauszahlungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Antrag entscheidet das Kreisgericht durch Beschluß. Es kann vor seiner Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen.

(2) Der Beschluß ist dem geschädigten Bürger zuzustellen. Wurde mit dem Beschluß dem Antrag auf staatliche Vorauszahlung stattgegeben, ist er nach Rechtskraft an die für den Wohnsitz des geschädigten Bürgers zuständige Kreisdirektion der Staatlichen Versicherung der DDR zu übersenden.

(3) Gegen den Beschluß steht dem geschädigten Bürger das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung zu. Die Beschwerde ist schriftlich unter Angabe der Gründe bei dem Kreisgericht einzulegen, das die Entscheidung getroffen hat. Auf Verlangen des geschädigten Bürgers ist die Beschwerde von der Rechtsantragstelle aufzunehmen.

(4) Hält das Kreisgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde in vollem Umfang für begründet, hat es den Beschluß zu ändern; andernfalls ist die Beschwerde binnen 1 Woche nach Eingang dem Bezirksgericht vorzulegen.

(5) Das Bezirksgericht entscheidet durch Beschluß. Es kann vor seiner Entscheidung eine mündliche Verhandlung durchführen.

(6) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(7) Im übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 12 SchaEVZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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