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§ 10 SchaEVZG — Antragsberechtigung

Schadenersatzvorauszahlungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind

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Staatsbürger der DDR,
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Ausländer mit zeitlich unbefristetem oder länger befristetem Aufenthalt in der DDR,

die auf dem Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik durch eine Straftat geschädigt wurden.