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§ 9 SchV (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren

Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die künftigen Vertragsparteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, daß bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

(3) Beratung und Beschlußfassung erfolgen in Abwesenheit der künftigen Vertragsparteien.

(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluß der Schiedsstelle zu Verhandlungen hinzugezogen werden, wenn die Vertragsparteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.