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# § 7 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen) — Einleitung des Schiedsverfahrens

Schiedsstellenverordnung SGB VIII  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei die andere schriftlich oder elektronisch zu Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei unverzüglich über die Punkte, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie eindeutig zu bezeichnen, über welche Punkte eine Entscheidung zu treffen ist. Die Geschäftsstelle leitet den anderen Verfahrensbeteiligten eine Kopie des Antrages zu und fordert sie unter Fristsetzung zur Stellungnahme auf.

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Zitiervorschlag: § 7 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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