nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen) — Amtsführung, Sitzungsteilnahme

Schiedsstellenverordnung SGB VIII

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderung ihre Stellvertretung und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstellehaben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(3) Ein Mitglied der Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einen Verfahrensbeteiligten betrifft, bei dem es beschäftigt ist. In diesem Fall wirkt für das betroffene Mitglied dessen Stellvertretung mit.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.