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# § 5 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen) — Abberufung und Niederlegung

Schiedsstellenverordnung SGB VIII  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen können aus wichtigem Grund von den Mitgliedern der Schiedsstelle abgewählt werden.

(2) Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 auch durch den zuständigen Landschaftsverband abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die beteiligten Organisationen zu benachrichtigen.

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Zitiervorschlag: § 5 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 19.02.2022.

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