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# § 2 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung

Schiedsstellenverordnung SGB VIII  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie - vorbehaltlich der Regelung in § 3 Abs. 3 - je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Träger der Einrichtungen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Vorsitzenden haben eine, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens zwei Stellvertretungen.

(3) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem Träger einer Einrichtung oder deren Spitzenverband oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder deren Spitzenverband tätig sein. Die Vorsitzenden und ihre Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

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Zitiervorschlag: § 2 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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