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# § 15 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen) — Kostenverteilung

Schiedsstellenverordnung SGB VIII  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 19.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Abweichende Regelungen im Innenverhältnis der beteiligten Organisationen bleiben hiervon unberührt. Die Verfahrensgebühr ist kostendeckend zu erheben. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Lande Nordrhein-Westfalen zu 3/8, die Vereinigungen der sonstigen Leistungserbringer zu 1/8 und die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen zu 1/2. Falls die Vereinigungen der sonstigen Leistungserbringer kein Mitglied der Schiedsstelle bestellt haben, werden die Kosten zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen geteilt.

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Zitiervorschlag: § 15 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 19.02.2022.

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