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§ 14 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen) — Entschädigung der Mitglieder

Schiedsstellenverordnung SGB VIII

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält eine Reisekostenvergütung gemäß Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schiedsstelle erhält für notwendige Barauslagen und für Zeitaufwand von der Geschäftsstelle eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe die beteiligten Organisationen festsetzen.

(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten, ihrer notwendigen Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitaufwand durch die entsendende Organisation.