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§ 13 SchV-SGB VIII (Nordrhein-Westfalen) — Entschädigung für Zeugen, Zeuginnen und Sachverständige

Schiedsstellenverordnung SGB VIII

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung.